Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
92/09/0136
Hat die Berufungsbehörde gemäß dem Spruch des Berufungsbescheides der von der Besch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis (mit diesem ist die Besch wegen der unberechtigten Beschäftigung von insgesamt zwölf Ausländern schuldig gesprochen und zu Geldstrafen von S 30000 je Ausländer verurteilt worden) erhobenen Berufung "teilweise Folge gegeben" und "die verhängte Geldstrafe auf S 330000 sowie die Ersatzarreststrafe auf 11 Tage herabgesetzt", so ist mit dieser Spruchformulierung zum Ausdruck gebracht worden, daß dem Rechtsmittel der Besch, abgesehen von der Straffrage, nicht Folge gegeben werde; insoweit ist der Berufungsbescheid als mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmend anzusehen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Auflage, S 559 f).