Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0119
Bei einem strafrechtlich geahndetem Verhalten (hier: Unzucht mit Minderjährigen), das bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bezogen auf die dienstliche Stellung des Beamten nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung die Achtung und das Vertrauen in die Person und damit in die Amtsstellung zu untergraben, liegt jedenfalls im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Wr DO ein disziplinärer Überhang vor, der bei der gegebenen Sachlage auch eine schwerwiegende Disziplinarstrafe rechtfertigt.