Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0119
GRS wie 85/09/0146 E 10. September 1986 RS 1
Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als gering zu bezeichnen. Das bisherige anstandslose Verhalten des Bfrs kann nichts daran ändern, dass er als Beamter insb. in seiner Funktion (B-Beamter beim Kontrollamt der Gemeinde Wien) untragbar geworden ist und die Entlassung somit gerechtfertigt ist.