Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0146 E 10. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Art der Verfehlung des Bfrs (Unzucht mit Minderjährigen) kann nicht von einem Vergehen minderen Grades gesprochen werden. Auch die für das Standesansehen des Beamten entstandenen Nachtteile sind nicht als gering zu bezeichnen. Das bisherige anstandslose Verhalten des Bfrs kann nichts daran ändern, dass er als Beamter insb. in seiner Funktion (B-Beamter beim Kontrollamt der Gemeinde Wien) untragbar geworden ist und die Entlassung somit gerechtfertigt ist.