Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1993

Geschäftszahl

92/09/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/09/0155 2

Stammrechtssatz

Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, vielmehr muß eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegen.