Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0071

Rechtssatz

Die Rüge des Beschuldigten, seinem Antrag auf Anfrage beim Arbeitsamt, ob die von ihm beschäftigten Ausländer über Arbeitsbewilligungen bzw Befreiungsscheine verfügten, sei nicht entsprochen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschuldigte im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung den im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden ihm allenfalls erteilte Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Staatsbürger bzw deren Befreiungsscheine vorlegen hätte müssen.