Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0071
Die Rüge des Beschuldigten, seinem Antrag auf Anfrage beim Arbeitsamt, ob die von ihm beschäftigten Ausländer über Arbeitsbewilligungen bzw Befreiungsscheine verfügten, sei nicht entsprochen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschuldigte im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung den im Beschwerdefall eingeschrittenen Verwaltungsstrafbehörden ihm allenfalls erteilte Beschäftigungsbewilligungen für die ausländischen Staatsbürger bzw deren Befreiungsscheine vorlegen hätte müssen.