Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.1992

Geschäftszahl

92/09/0052

Rechtssatz

Wenn der Besch vorbringt, er habe für die ausländischen Arbeitnehmer ordnungsgemäß um Beschäftigungsbewilligungen angesucht, wobei ihm diese jedoch ungerechtfertigterweise versagt worden seien, so vermag er damit jedoch keinesfalls das Vorliegen eines bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrundes aufzuzeigen.