Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.1992

Geschäftszahl

92/09/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0124 4

Stammrechtssatz

Auch im Bereich des VStG gilt das sogenannte "Doppelverwertungsverbot", welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen