Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Geschäftszahl

92/09/0017

Rechtssatz

Daß bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dann, wenn infolge der Einkommenssituation bzw Vermögenssituation des Beschuldigten die "Gefahr der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe sehr konkret ist", ein anderer Maßstab anzulegen wäre als in den sonstigen Fällen, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.