Verwaltungsgerichtshof
20.04.1993
92/08/0194
GRS wie 88/11/0107 E 16. Mai 1989 RS 1
Für die Berechtigung eines Ersatzanspruches gem Paragraph 42, stmk SHG ist maßgebend, ob es sich bei dem Hilfeempfänger im Zeitpunkt der Hilfeleistung um einen Hilfsbedürftigen iSd SHG gehandelt hat, dh ob er zur Zeit der Behandlung deren Kosten nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten konnte und sie auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wurden (Hinweis auf E 3.2.1989, 88/11/0182). Auf allenfalls nach erbrachter Hilfeleistung durch den Dritten erzieltes Einkommen des Hilfeempfängers kommt es für den Ersatzanspruch des Dritten gegen den Träger der Sozialhilfe nicht an (Hinweis auf die zur jeweils vergleichbaren Rechtslage nach dem oberösterreichischen und dem Krnt SHG ergangenen E vom 10. Oktober 1984, 83/11/0079, und E 16. April 1986, 85/11/0157). Dasselbe gilt für nachträglich gegenüber den Behörden abgegebene Erklärungen betreffend die Bereitschaft, in ungewisser Zukunft Leistungen an den Dritten erbringen zu wollen (Hinweis auf E 16. April 1986, 85/11/0157).