Verwaltungsgerichtshof
27.04.1993
92/08/0147
Ausgehend von der Erklärung des Arbeitslosen, er werde bei der Firma F "ca am 10.2.1992 zu arbeiten anfangen" bzw "in ein bis zwei Wochen seine Arbeit wieder aufnehmen", liegt keine Wiedereinstellungszusage seines früheren Arbeitgebers iSd Paragraph 9, Absatz 5, AlVG vor. Dafür ist vielmehr, wie Paragraph 9, Absatz 6 und Absatz 7, AlVG klar erweisen, eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem früheren Arbeitgeber und dem Arbeitslosen, aufgrund derer dieser verpflichtet ist, seine Beschäftigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder aufzunehmen, zu verstehen.