Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/08/0143

Rechtssatz

Ein Verschulden des anwaltlichen Vertreters ist einem solchen der Partei selbst gleichzuhalten und dieser zuzurechnen (Hinweis E 8.4.1986, 86/14/0039, 0040).