Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

92/08/0136

Rechtssatz

Aus Paragraph 56, NÖ SHG folgt keineswegs, daß Bescheide, die den materiell-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, "absolut nichtig" sind. Paragraph 56, NÖ SHG eröffnet lediglich der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde die Möglichkeit, den Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären.