Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
92/08/0132
Da eine (vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem Arbeitssuchenden weder die Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, AlVG noch die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG zu nehmen geeignet ist, besteht auch während des Krankenstandes (im Prinzip) Anspruch auf Notstandshilfe, der allerdings für den Fall des Bezuges von Krankengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht. Da der Anspruchsverlust im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG weiter reicht als das (bloße) Ruhen des Anspruches, steht auch die (für den Fall des Bestehens eines Anspruches auf Krankengeld mögliche) Anwendung des Paragraph 16, AlVG der Feststellung des Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 10, 1 AlVG nicht entgegen.