Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
92/08/0132
Die Verpflichtung des Arbeitslosen zu aktivem Handeln zwecks Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes besteht jedenfalls solange, als ihm nicht vom potentiellen Dienstgeber eine abschlägige Antwort erteilt oder vom Arbeitsamt eine andere Beschäftigung zugewiesen worden ist. Sie wird insbesondere auch nicht dadurch zeitlich begrenzt, daß das Arbeitsamt dem Arbeitslosen einen bestimmten Tag für den in Aussicht genommenen Arbeitsbeginn genannt hat: Dies zeigt dem Arbeitslosen zwar unter Umständen eine besondere Dringlichkeit der Besetzung des Arbeitsplatzes von seiten des anbietenden Arbeitgebers an, kann aber nicht so verstanden werden, daß NACH diesem Termin eine Kontaktaufnahme überhaupt nicht mehr geboten oder zielführend wäre.