Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

92/08/0124

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, zugleich mit der Entscheidung über die Versicherungspflicht auch über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen abzusprechen, vielmehr kann sie auch die Rechtskraft der ersten Entscheidung abwarten.