Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
92/08/0124
Die Behörde ist nicht verpflichtet, zugleich mit der Entscheidung über die Versicherungspflicht auch über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen abzusprechen, vielmehr kann sie auch die Rechtskraft der ersten Entscheidung abwarten.