Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

92/08/0051

Rechtssatz

Der Einwand des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch, eine Beschäftigung mit einem Arbeitsbeginn um 6.00 Uhr sei ihm aus familiären Gründen nicht zumutbar - damit wird kein Grund iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG geltend gemacht - mit dem Verlangen nach Einräumung einer Bedenkzeit ist ein Verhalten, das als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, da nach der Lebenserfahrung als unmittelbare Folge dieses Verhaltens die anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes geradezu zu erwarten ist.