Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1992

Geschäftszahl

92/08/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 90/08/0084 8

(Das bloße Vorbringen des Arbeitslosen in der Berufung, es würde dieser Entzug der Unterstützung für ihn eine soziale Härte darstellen, weil er über keinerlei sonstige Mittel verfüge, stellt keine Geltendmachung von berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründen dar.)

Stammrechtssatz

Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG können - wie aus dem systematischen Zusammenhang ersichtlich ist - nur solche Gründe sein, die dazu führen, daß der Ausschluß vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 10, Absatz eins, (oder Paragraph 11,) AlVG den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist vergleiche etwa die bei Dirschmied, AlVG2, S 85 und 223 gegebenen Hinweise).