Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Geschäftszahl

92/07/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 90/07/0164 3

Stammrechtssatz

Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (Hinweis E 8.3.1988, 87/07/0093 2).