Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Geschäftszahl

92/07/0197

Rechtssatz

Ergeht ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG von Amts wegen im öffentlichen Interesse, wird damit unter einem darüber abgesprochen, daß eine Anlage in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Tatbestandselement eines im öffentlichen Interesse ergehenden wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist somit die Unmöglichkeit der nachträglichen Bewilligung für dasselbe Vorhaben. Zwischen einem im öffentlichen Interesse ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag und einem Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung desselben Vorhabens liegt Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeiliche Auftrag spricht implizit über die Bewilligungsfähigkeit desselben Vorhabens ab.