Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Geschäftszahl

92/07/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0223 2

Stammrechtssatz

Ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil Prüfungsgegenstand vor dem VwGH allein der letztinstanzliche Bescheid ist (Hinweis E 1.10.1991, 90/14/0189; E 16.12.1992, 92/02/0324).