Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

92/07/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 90/07/0163 4

Stammrechtssatz

Der VwGH kann nicht auf Beschwerdeausführungen eingehen, soweit sie sich auf eine Angelegenheit beziehen, die nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungssache war.