Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

92/07/0193

Rechtssatz

Es ist nicht primärer Zweck einer Agrargemeinschaft, aus den Erlösen der ihrer Vollversammlung durch die Satzung eingeräumten Möglichkeiten der Veräußerung von Grundstücken Einnahmen zu erzielen.