Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
92/07/0193
Einem Mitglied einer Agrargemeinschaft steht aufgrund seiner Mitgliedschaft zu dieser kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Grundverkauf an ihn zu. Der von der Agrargemeinschaft gefaßte Beschluß über einen allfälligen Grundverkauf betrifft den autonomen Wirkungsbereich der Agrargemeinschaft, innerhalb dessen sie nicht zu einem bestimmten Verhalten gezwungen werden kann (Hier: Der Wirkungskreis der Vollversammlung der Agrargemeinschaft umfaßt nach deren Satzung unter anderem die Veräußerung von Grundstücken).