Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1995

Geschäftszahl

92/07/0188

Rechtssatz

Dem Motivenbericht des durch die WRGNov 1959 eingeführten Paragraph 98, Absatz 3, WRG 1959 ist zu entnehmen, daß Absatz 3, im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr in die bergrechtlichen Bestimmungen eingreift, sondern sich mit der Festlegung der Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für jene Maßnahmen, die außerhalb des Bergbaues wasserwirtschaftlich relevant sind, begnügt (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht/2, FN 11 zu Paragraph 98, Absatz 3, WRG).