Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

92/07/0181

Rechtssatz

Um den Bf zur Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid zu legitimieren, mußte nicht der von der Berichtigung betroffene Bescheid, sondern nur der Berichtigungsbescheid eine Rechtsverletzung des Bf bewirkt haben können (Hinweis E 31.3.1992, 92/07/0017).