Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

92/07/0181

Rechtssatz

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Bf, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Bf geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Bf jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (Hinweis E 2.3.1964, 252/64).