Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

92/07/0164

Rechtssatz

Mit Anlagen der in Paragraph 40, WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im ENTwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zweck der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des Paragraph 41, WRG zu subsumieren sind (Hinweis E 29.6.1970, 1027/68). Eine Berührung von Thermalquellen durch einen projektierten Schutzwasserbau

nach Paragraph 41, WRG macht aus diesem noch keine Angelegenheit der Heilquellen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, WRG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/07/0166