Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
92/07/0164
Mit Anlagen der in Paragraph 40, WRG 1959 bezeichneten Art werden solche Herstellungen erfaßt, die der Veränderung des bisherigen Wasserhaushaltes eines Gebietes - im ENTwässerungsfall zugunsten der Herabsetzung seines Wassergehaltes - zu dienen bestimmt sind, während Anlagen zum Zweck der Abwehr schädlicher Wirkungen von Gewässern der Bestimmung des Paragraph 41, WRG zu subsumieren sind (Hinweis E 29.6.1970, 1027/68). Eine Berührung von Thermalquellen durch einen projektierten Schutzwasserbau
nach Paragraph 41, WRG macht aus diesem noch keine Angelegenheit der Heilquellen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera e, WRG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/07/0166