Verwaltungsgerichtshof
28.07.1994
92/07/0160
Durch die WRGNov 1990 wurde die Rechtsstellung der Fichereiberechtigten zwar ausgeweitet, eine Gleichstellung mit den Inhabern bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 aber nicht herbeigeführt. Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 gewährt daher dem Fischereiberechtigten nur insoweit Parteirechte, als dies zur Verfolgung der ihm durch das Gesetz eingeräumten materiellen Rechte erforderlich ist (Hinweis auf das zur alten
- diesbezüglich gleichgebliebenen - Rechtslage ergangene Erkenntnis vom 28.2.1989, 88/07/0138). Der Fischereiberechtigte hat daher lediglich die rechtliche Möglichkeit, bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" zu begehren (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).