Verwaltungsgerichtshof
26.04.1995
92/07/0159
GRS wie vwGH E 1992/03/04 91/03/0135 1
Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, daß sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetzes schuldig gemacht hat (Hinweis E 16.2.1951, 1934 A/1951).