Verwaltungsgerichtshof
28.07.1994
92/07/0154
Sofern die Durchführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 technisch zwangsläufig die Räumung auch der konsensgemäß gelagerten Materialien nach sich zieht, macht dies die getroffenen Anordnungen nicht rechtswidrig; solche technische Folgewirkungen der angeordneten Maßnahmen berühren nicht die Rechtmäßigkeit der - die konsensgemäß gelagerten Materialien nicht umfassenden - Anordnung zur Beseitigung konsenswidrig gelagerten Abfalls.