Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Geschäftszahl

92/07/0154

Rechtssatz

Die Bewilligungspflicht nach Paragraph 31 b, WRG 1959 dauert so lange, als die Abfälle gelagert sind. Diese Bestimmung erfaßt daher auch bereits vor ihrem Inkrafttreten (1.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung gelagerte Abfälle.