§ 22 Abs 1 WRG 1959 verlangt für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder der Betriebsanlage.Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 verlangt für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder der Betriebsanlage.