Verwaltungsgerichtshof
28.07.1994
92/07/0154
Die WRGNov 1990 hat dadurch, daß sie im Paragraph 138, Absatz 4, WRG 1959 bestimmte Verhaltensweisen als Grundlage für eine lediglich subsidiäre Haftung (der Grundeigentümer) statuiert hat, eine Einschränkung des Spektrums jener Verhaltenweisen bewirkt, die zu einer Heranziehung als Verursacher im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 berechtigen.