Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

92/07/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0051 E 31. Jänner 1989 RS 7

Stammrechtssatz

Ungeachtet dessen, dass ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt, ist nach der stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung darauf aufbauender Detailprojekte zulässig, wobei jedoch die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)