Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1994

Geschäftszahl

92/07/0139

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren allerdings unter Beachtung des geltenden Verschlimmerungsverbotes - nach jeder Richtung abzuändern. Entscheidung in der Sache bedeutet aber auch eine Beschränkung des Prozeßgegenstandes der Berufungsentscheidung durch jene Verwaltungssache, welche der unteren Instanz vorlag (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, 538).