Verwaltungsgerichtshof
20.07.1995
92/07/0122
Die Formulierung von Anpassungszielen iSd Paragraph 21 a, WRG macht deren Benennung in einer Weise erforderlich, die auch die Überprüfung dieser Ziele ermöglicht. Der schlichte Hinweis, bei einer Abwasserbeseitigungsanlage wassersparende Maßnahmen zu treffen, ist nicht ausreichend.