Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

92/07/0097

Rechtssatz

Die Verkürzung der Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf ein Drittel ihrer Länge bedarf einer Begründung, in welcher nachvollziehbar dargelegt wird, daß und weshalb dem Verpflichteten die Erfüllung des Auftrages auch innerhalb dieser Zeit möglich sei.