Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
92/07/0097
Die Verkürzung der Leistungsfrist für die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages auf ein Drittel ihrer Länge bedarf einer Begründung, in welcher nachvollziehbar dargelegt wird, daß und weshalb dem Verpflichteten die Erfüllung des Auftrages auch innerhalb dieser Zeit möglich sei.