Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
92/07/0097
Die Ansicht, für eine Kiesgewinnung sei eine wasserrechtliche Bewilligung überhaupt nicht erforderlich, trifft auch für den Fall einer bloßen "Trockenbaggerung" nur für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der WRGNov 1969, BGBl 1969/207, zu. Mit dem Inkrafttreten der WRGNov 1969 wurden aber selbst solche "Trockenbaggerungen" bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, Absatz 2, WRG in der Fassung dieser Novelle selbst dann bewilligungspflichtig, wenn sie schon bestanden, weil Artikel römisch zwei, WRGNov 1969 keine Übergangsregelung für solche bestehende Anlagen vorsah.