Verwaltungsgerichtshof
13.10.1992
92/07/0091
Für ein Einschreiten nach Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG ist es bei Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung irrelevant, daß der Fleischhauereibetrieb seit Jahrzehnten baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt ist (hier:
Ausbringung von innerbetrieblich nicht gereinigten Schlachtabwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen).