Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Geschäftszahl

92/07/0091

Rechtssatz

Für ein Einschreiten nach Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG ist es bei Vorliegen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung irrelevant, daß der Fleischhauereibetrieb seit Jahrzehnten baurechtlich und gewerberechtlich genehmigt ist (hier:

Ausbringung von innerbetrieblich nicht gereinigten Schlachtabwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen).