Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Geschäftszahl

92/07/0091

Rechtssatz

Voraussetzung für ein Einschreiten nach Paragraph 138, iVm

Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG ist nicht, daß bereits eine Grundwasserverunreinigung durch die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen eingetreten ist. Die Bewilligungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394;

E 2.6.1992, 89/07/0153).