Verwaltungsgerichtshof
27.09.1994
92/07/0083
Aufgrund des ersten Satzes des Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 ist zur Erlassung einstweiliger Verfügungen gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, WRG 1959 "zuständige" Behörde kann nur entweder eine bereits von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene Verfügung abändern oder selbst eine solche treffen (argumentum Gesetzeswortlaut). Aus dieser funktionalen Zuständigkeitsnorm "leuchtet" (Paragraph 6, ABGB) der Gesetzeszweck "hervor", daß der "zuständigen" Wasserrechtsbehörde eine Korrekturmöglichkeit gegen Untätigkeit (argumentum "selbst treffen") oder sachlich verfehltes Tätigwerden (argumentum "abändern") der nach Paragraph 122, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 zur Erlangung einstweiliger Verfügungen von Amts wegen oder auf Antrag grundsätzlich
zuständigen Bezirksverwaltungbehörde einzuräumen ist. Nicht hingegen ist aus Paragraph 122, Absatz eins, zweiter Satz legcit eine Kompetenz der "zuständigen" Wasserrechtsbehörde herauszulesen, über einen Parteienantrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dann eine meritorische Entscheidung zu treffen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.