Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0076

Rechtssatz

Daß es sich bei einem Regulierungsverfahren der Wildbachverbauung und Lawinenverbauung um ein Verfahren "mit anderen Parteien und einem anderen Antragsteller" handelte, welches noch nicht abgeschlossen war, stand im Grunde des Paragraph 46, AVG der Möglichkeit nicht entgegen, die im dortigen Verfahren ganz anders ermittelten Hochwasserwerte in die Grundlagen des im konkreten Fall durchzuführenden Ermittlungsverfahrens (hier für die Bewilligung einer Kleingartenanlage nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG) miteinzubeziehen.