Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0076

Rechtssatz

Eine Sache ist dann spruchreif, wenn es dem zur Bescheidbegründung verpflichteten behördlichen Organ gelungen war, die beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen ihre Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nicht fachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.