Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0076

Rechtssatz

Der Rückzug auf ein in der Person als Sachverständigen gelegenes Begründungselement, nämlich dessen besondere Zuverlässigkeit, kann die Auseinandersetzung mit den gegen sein Gutachten vorgetragenen Sachargumenten niemals ersetzen (Hinweis E 18.2.1994, 93/07/0102).