Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0076

Rechtssatz

Der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis darauf, daß zum Vorbringen der Bf ohnehin in ausführlichen Gutachten Stellung genommen worden sei und ihnen alle Gutachten zur Kenntnis gelangt seien, ist nicht mehr als ein Argument für die Wahrung des Parteiengehörs, ersetzt aber nicht das erforderliche "Eingehen" auf die Einwendungen der Bf in der Begründung des Bescheides. Wenn sich die belangte Behörde in den einzig als Erwägungen zur Beweiswürdigung verstehbaren Ausführungen ihres Bescheides mit der Aussage begnügte, daß die Gutachten des von den Bf befaßten Ziviltechnikers "die ausführlichen, schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Gutachten sowohl des wasserbautechnischen als auch des hydrographischen Amtssachverständigen" nicht zu entkräften vermocht hätten, dann entsprach sie damit ihrer Begründungspflicht nicht.