Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Geschäftszahl

92/07/0076

Rechtssatz

Wenn in der Beschwerdeschrift die Person des Erstbeschwerdeführers irrtümlicherweise mit "Christian P" anstatt richtigerweise mit "Christina P" bezeichnet wurde und der Beschwerdeführervertreter in einer aufgrund Paragraph 36, Absatz 8, VwGG erstatteten Stellungnahme - unwidersprochen von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei - mitteilt, daß es sich bei der Anführung des Vornamens des Erstbeschwerdeführers um einen im Zuge des Berufungsverfahrens unterlaufenen Eingabefehler gehandelt habe, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es sich bei der Schreibweise des Vornamens der erstbeschwerdeführenden Partei nach Ausweis der Akten um ein Versehen gehandelt hat, welches zufolge Offenkundigkeit einer Berichtigung zugänglich war, weil damit kein Parteienwechsel vorgenommen wurde; er sieht demnach als erstbeschwerdeführende Partei Christina P anstelle des irrtümlich genannten "Christian P" an.