Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1994

Geschäftszahl

92/07/0073

Rechtssatz

Das Zusammenlegungsverfahren hat von seinem gesetzlichen Auftrag her der Förderung des betroffenen Gebietes und nicht lediglich der Förderung einzelner Eigentümer zu dienen (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0054). Der einzelne Grundeigentümer hat das subjektiv-öffentliche Recht auf Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung; einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, aus dem Zusammenlegungsverfahren besondere individuelle Vorteile zu ziehen, räumt das Gesetz nicht ein. Die Behauptung des Ausbleibens besonderer individueller Vorteile aus dem Zusammenlegungsverfahren zeigt demnach eine Rechtswidrigkeit des Zusammenlegungsplanes nicht auf.