Verwaltungsgerichtshof
13.12.1994
92/07/0073
Die von Eigentümern der in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke zum Ausdruck gebrachte Sichtweise, von "ihrem" Grund etwas "herzugeben", widerspricht der rechtlichen Konzeption der Zusammenlegung. Dieser liegt das Ziel einer Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Gebietes im Wege einer Flureinteilung zugrunde. Dem in das Zusammenlegungsverfahren eingebrachten Altbestand einer Verfahrenspartei kommt rechtliche Bedeutung dabei nur insoweit zu, als zum einen darin Grundstücke enthalten waren, welche dem bisherigen Eigentümer nach Paragraph 19, Absatz 10, OÖ FlVfLG 1979 kraft gesetzlicher Anordnung wieder zuzuweisen sind, als zum anderen Hofstellen nach Paragraph 15, Absatz 3, legcit nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden dürfen, und als schließlich der Gesamtwert der eingebrachten Grundstücke die rechnerische Grundgröße bildet, von der ausgehend der Anspruch der Verfahrenspartei auf flächenmäßig und wertmäßig entsprechende Abfindung iSd Paragraph 19, Absatz 7 bis Paragraph 19, Absatz 9, OÖ FlVfLG 1979 zu ermitteln ist. Das im ersten Satz der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 7, OÖ FlVfLG 1979 normierte Gebot der Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte steht unter dem Vorbehalt der Tunlichkeit einer solchen Berücksichtigung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf weitestgehende Wiederzuteilung des vorigen Besitzstandes.