Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

92/07/0070

Rechtssatz

Sind die bei einer Überprüfung nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG vorgefundenen Abweichungen der ausgeführten Arbeiten vom bewilligten Vorhaben den Rechten eines Betroffenen nachteilig, kommt deren nachträgliche Genehmigung nicht mehr in Betracht, sodaß es keiner Prüfung ihrer Geringfügigkeit iSd zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG bedarf.