Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

92/07/0070

Rechtssatz

Die Behörde verletzt durch Unterlassung eines Abspruches der im zweiten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG vorgesehenen Art den Konsensträger in seinen Rechten, wenn die vorgefundenen Abweichungen sowohl geringfügig sind, als auch weder öffentlichen Interessen noch Rechten des diesen Abweichungen nicht zustimmenden Betroffenen nachteilig sind.