Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
92/07/0070
Die Behörde verletzt durch Unterlassung eines Abspruches der im zweiten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG vorgesehenen Art den Konsensträger in seinen Rechten, wenn die vorgefundenen Abweichungen sowohl geringfügig sind, als auch weder öffentlichen Interessen noch Rechten des diesen Abweichungen nicht zustimmenden Betroffenen nachteilig sind.